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In dieser Ansicht werden Ihnen die in der Denkmalliste verzeichneten archäologischen Kulturdenkmale, Grabungsschutzgebiete und die Kern- und Pufferzone des UNESCO-Weltkulturerbes „Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk“ sowie die archäologischen Interessensgebiete dargestellt. Das Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck ist hiervon ausgenommen und liegt in eigener Zuständigkeit.

Die Denkmalliste und die darauf basierenden Schutzflächenkartierungen sind nicht abschließend, da jederzeit mit der Aufdeckung bislang verborgener und somit noch nicht bekannt gewordener archäologischer Kulturdenkmale zu rechnen ist. Für diese besteht nach § 15 Abs. 1 DSchG eine gesetzliche Meldepflicht.

Archäologische Interessengebiete: Sie dienen zur Orientierung, ob das Archäologische Landesamt SH bei Maßnahmen beteiligt werden muss. Bei allen Vorhaben und Maßnahmen mit Erdarbeiten in Interessensgebieten ist eine frühzeitige Beteiligung des Archäologischen Landesamtes SH notwendig. Bei großflächigen Maßnahmen und Planungen muss darüber hinaus auch außerhalb von Interessengebieten beteiligt werden. In archäologischen Interessengebieten befinden sich möglicherweise Kulturdenkmale. Dies muss durch das Archäologische Landesamt SH bei der Beteiligung geprüft werden. Zur Definition von Interessengebieten dienen Informationen über bekannte Funde, Ortsnamen, historische Karten und Berichte etc. Grundsätzlich können sich aber auch außerhalb von archäologischen Interessengebieten noch nicht bekannte Kulturdenkmale befinden. Ein Großteil der im Boden erhaltenen Denkmale ist unbekannt. Deshalb wird die Gebietskulisse bei neuen Erkenntnissen ständig erweitert und aktualisiert. Die Gemeindezuordnung der Gebiete entstand zum Zeitpunkt der Ersterstellung und kann daher heute veraltet sein.

Bei allen Vorhaben und Maßnahmen, die archäologische Kulturdenkmale direkt betreffen oder betreffen können oder die geeignet sind, den Eindruck eines Kulturdenkmals durch Veränderung der Umgebung wesentlich zu beeinträchtigen und alle beeinträchtigenden oder gefährdenden Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten ist eine Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein bzw. der unteren Denkmalschutzbehörden nach §§ 4 und 12 DSchG erforderlich. Ausführliche Informationen sowie Zugang zu den Denkmallisten erhalten Sie unter:

www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/alsh_node.html