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Thema : Stiftungen

Heinrich Sauermann Stiftung

Sitz:

Flensburg

Anschrift:

Schützenkuhle 24
24937 Flensburg


Genehmigung bzw. Anerkennung der Rechtsfähigkeit:

02.08.2006


Vertretungsberechtigung:
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zweien
seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
des Stiftungsvorstandes sein.

Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs:
Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu sechs Personen und zwar
a) einer Vertreterin / einem Vertreter der Stiftung "Hospital und Kloster zum Heiligen Geist",
Flensburg,
b) einer gemeinsamen Vertreterin / einem gemeinsamen Vertreter der "Fachschule für Technik und
Gestaltung" und der "Berufsfachschule für Bildhauer" der Stadt Flensburg,
c) einem Juristen,
d) einem Neffen der Familie ..,
e) einem selbstständigen Steinmetzbildhauer,

Im Stiftungsgeschäft angegebenes Vermögen:
420.000 Euro

Stiftungszweck nach Satzung:
Zweck der Stiftung ist
a) die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. des § 53 der
Abgabenordnung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft,
b) die Förderung der Bildung.
Der Stiftungszweck wird verwirklicht
a) im Rahmen des Stiftungszwecks zu Absatz 2 Buchst. a) durch die zweckgebundene Weitergabe der
Mittel insbesondere an die Stiftung "Hospital und Kloster zum Heiligen Geist" mit dem Sitz in
Flensburg zur Gewährung von Zuwendungen an
- bedürftige Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, insbesondere zur Beschaffung geeigneter oder
verbesserter Hilfsmittel wie Gehhilfen oder weiterer orthopädischer Hilfsmittel wie angepasstes
Schuhwerk, Einlagen, Bandagen, Schienenhülsen, Stützmieder oder auch Anschaffung eines
feststellbaren Fahrstuhles mit dessen zusätzlicher Sicherheit durch Fremdbedienung, Sehhilfen,
Gesundheitswäsche u. ä..
Zuwendungen der "Heinrich Sauermann - Stiftung" dürfen nicht verwendet werden für Medikamente,
ärztliche Untersuchungen, ärztliche Behandlungen oder invasive ärztliche Maßnahmen.
- bedürftige Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO zu besonderen Anlässen, insbesondere zu
Weihnachten und zu Pfingsten.
b) im Rahmen des Stiftungszweckes zu Absatz 2 Buchst. b) durch die jährliche Vergabe des "Heinrich
Sauermann Preises" für herausragende Leistungen an Personen der Abschlussklasse jeweils der
"Fachschule für Technik und Gestaltung" und der "Berufsfachschule für Bildhauer" der Stadt
Flensburg.

Sonstiger Zweck:


Stiftungsaufsicht:
Oberbürgermeister/in der Stadt Flensburg




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