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Thema : Stiftungen

Karin Schütz-Stiftung

Sitz:

Lübeck

Anschrift:

c/o Frau Menken


Gustav-Falke-Straße 70
23564 Lübeck


Genehmigung bzw. Anerkennung der Rechtsfähigkeit:

11.08.2003


Vertretungsberechtigung:
Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei der
Stiftungsvorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass stets der / die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in und nur im
Verhinderungsfall das dritte Vorstandsmitglied handeln sollen.

Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs:
Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus drei natürlichen Personen besteht. Der Stifter
gehört dem Vorstand auf Lebenszeit oder bis zur Niederlegung des Amtes an. Weiteres ständiges
Vorstandsmitglied ist der/die jeweilige Vorsteher(in) der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger
Tätigkeit in Lübeck oder eine von ihm/ihr zu bestimmende Person, die zum Zeitpunkt ihrer
Bestimmung Mitglied der Vorsteherschaft ist oder war.
Drittes Vorstandsmitglied jeweils im Wechsel von zwei Jahren und in der nachfolgend aufgeführten
Reihenfolge ist der / die jeweilige Präsident(in) der Fachhochschule Lübeck, der Universität zu Lübeck
und der Musikhochschule Lübeck oder eine von ihnen zu bestimmende Person, die der jeweiligen
Institution angehören muss.
Im Stiftungsgeschäft angegebenes Vermögen:
307.000 Euro

Stiftungszweck nach Satzung:
Zweck der Stiftung ist die Förderung
a) der Volks- und Berufsbildung, insbesondere der Studentenhilfe,
b) der Kunst
c) der Wissenschaft und Forschung.
Der Stiftungszweck zu Satz 1 Buchst. a) soll vornehmlich verwirklicht werden durch die Vergabe von
Stipendien an bedürftige Studenten und Doktoranden, die Übernahme von Kosten für die
Beschaffung von Studienmitteln und die Übernahme von Studiengebühren. Daneben kann dieser
Zweck verwirklicht werden durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere
steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Stiftungszwecke zu
Satz 1 Buchst. b) und c) sollen ausschließlich durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an
andere steuerbegünstigte Köreprschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht
werden. Sie sind gegenüber dem Zweck zu Satz 1 Buchst. a) lediglich nachrangig zu verfolgen.
Die Vergabe von Stipendien erfolgt nach offenzulegenden Richtlinien. Die Vergaberichtlinien werden
vom Stiftungsvorstand besonders beschlossen und in geeigneter Weise veröffentlicht.

Sonstiger Zweck:


Stiftungsaufsicht:
Bürgermeister/in der Hansestadt Lübeck




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